Diese Frage kann man definitiv mit JA – auf Grund der Bundesabgabenordnung (BAO) – beantworten.
Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original sieben Jahre hindurch aufzubewahren.
Darunter sind üblicherweise folgende Unterlagen zu verstehen:
#Geschäftspapiere (Schrift- und E-Mailverkehr)
#Belege (Rechnungen, Bankbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe, …)
#empfangene Geschäftsbriefe und Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe
#Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse, Datenerfassungsprotokolle, Startbeleg
#Lohnverrechnungsunterlagen
#Eröffnungsbilanzen
#Jahresabschlüsse samt den Lageberichten