AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) von EDV-Service FRABRE Franz Brenninger (nachfolgend FRABRE genannt) gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. FRABRE ist berechtigt, die AGB anzupassen und den Kunden, auch per E-Mail, von der Abänderung zu informieren. Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nicht schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang, so gelten diese als vom Kunden akzeptiert und vereinbart.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung/Leistung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Ab-änderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung / Leistung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeich-nungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Für das Vertragsverhältnis gilt ausdrücklich die Schriftform als vereinbart, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ein Schweigen von FRABRE gilt auch bei ständiger Geschäftsverbindung nie als Zustimmung oder Annahmeerklärung.

§3 Preise

Soweit nichts anderes angegeben ist, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die FRABRE hierdurch entstehenden Mahn– und Inkassospesen zu ersetzen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise gelten in EURO.

§4 Liefer- und Leistungszeit

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferung/Leistung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von FRABRE durch Lieferanten und Hersteller. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer eine angemessene Frist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Sodann ist der Käufer berechtigt insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Ware bei Fristablauf noch nicht versendet oder zugestellt, beziehungsweise dem Käufer (bei Selbstabholung) die Verfügbarkeit mitgeteilt worden ist. Ereignisse höherer Gewalt, insbe-sondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art Verkehrs-störungen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern festvereinbarte Lieferfristen um die Dauer der hindern-den Umstände bis zu drei Monate. Bei längerer Dauer sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt wenn die Erfüllung des Vertrages einer Seite nicht länger zuzumuten ist. Verlängert sich gemäß § 4 die Lieferzeit oder wird FRABRE von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich FRABRE nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§5 Annahmeverzug

Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. FRABRE kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 4% des Kaufpreises, höchstens 550,- zu bezahlen. Daneben sind wir berechtigt anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann FRABRE vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. FRABRE ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 30% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

§6 Liefermenge

Mängeldifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt bei FRABRE und dem Frachtführer angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von FR@BRE bzw. des Zulieferers verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch FRABRE hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§8 Gewährleistung

Es gelten die Gewährleistungs-bestimmungen des österreichischen Rechts, vorbehaltlich nachstehender Regelungen. Die Gewährleistungsfrist für Privatkunden beträgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 36 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriffe sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen der Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmale der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer eine Kopie des Lieferscheines bzw. Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde an FRABRE zur Reparatur einzuschicken bzw. anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, das auf diesen befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert es sei denn, das die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft. Für mangelhafte Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile. Gewährleistungsanspruche gegen FRABRE stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter. Im Hinblick auf Pixelfehler bei LCD-Bildschirmen gilt Klasse II der ISO-Norm 13406-2 als vereinbarter Qualitätsstandard, wenn keine abweichenden technischen Eigenschaften angeboten oder bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden.

§9 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Solange der Käufer nicht in Verzug ist darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und die Forderungen aus der Weiterveräußerung einziehen. Die Befugnis der Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung können widerrufen werden, wenn der Händler mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist und sonst Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Sie dienen der Sicherung unserer Ansprüche in derselben Weise wie die Vorbe-haltsware. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet auf Anfordern des Händlers voll bezahlte Lieferungen insoweit freizugeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von FRABRE hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist FRABRE berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, das Produkt während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs– und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Zur Durchsetzung der Zurücknahme der Vorbehaltsware, ist FRABRE – oder ein Vertreter von FRABRE berechtigt die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Zahlung

Die Rechnungen sind per Vorauskasse, Nachnahme, Zahlschein oder bei Abholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, das heißt zu Lasten des Käufers per Paketdienst Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wir sind berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Zinseszinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt wenn wir über den Betrag verfügen können. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % zu verrechnen. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung, mit dem Abruf oder der Annahme der Ware bei diesem Vertrag oder an-deren mit ihm geschlossenen Verträgen mehr als vier Wochen in Verzug, werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel oder Schecks sofort fällig. Das selbe gilt wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Händlers wesentlich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind wir auch berechtigt noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um gemäß § 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche handelt werden wir die Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.

§12 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa In contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches Handeln vorliegt. Des Weiteren haftet FRABRE nicht für direkte oder indirekte Folgeschäden entgangenen Gewinn, entstandene Kosten bzw. Kosten einer Ersatzvornahme.

§13 Patent- und Urheberrechte

FRABRE behält sich das Eigentums– und Urheberrecht an Entwürfen, Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen ebenso vor, wie an der gesamten Software. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert, noch sonst wie für Dritte zugänglich gemacht werden. Für die Verletzung etwaiger Patent– oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter kann FRABRE nicht haftbar gemacht werden. Software wird dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.

Bei Websites erhält der Käufer für etwaige Scripts, Applets, Fotos, Grafiken, CMS, Plugins und dgl. lediglich (sofern nicht anders schriftlich vereinbart) ein unbefristetes Nutzungsrecht welches nicht ohne schriftliche Genehmigung von FRABRE an Dritte übertragen werden darf.

§14 Rückgaberecht und Warenrücksendung

Verbraucher können bei Geschäften im Fernabsatz bis zu vierzehn Werktage nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Bei Sonderanfertigungen (Build to Order-Geräte) einen Betrag von 50% des Nettokaufpreises für die Weiterverwertung solcher Geräte einzubehalten. FRABRE behält sich das Recht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor, wenn Waren Gebrauchsspuren oder Beschädigungen aufweisen oder nicht mit dem kompletten Lieferumfang inkl. Verpackung retourniert werden. Alle Rücksendungen an FRABRE müssen frei von Transport- und Nebenkosten erfolgen, wobei der Versender das Transportrisiko trägt. Die Ware muss sich in einwandfreiem und komplettem Zustand (Verpackung, Zubehör etc.) befinden. Für Schäden, die bei der Rücksendung durch schlechte Verpackung entstehen, haftet FRABRE nicht. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Die Inanspruchnahme von Gewährleistungsansprüchen setzt weiteres voraus, dass ein zur Seriennummer passender Kaufnachweis (Rechnung) des Gerätes erbracht wird. Stellt sich heraus, dass keine Mängel vorliegen oder andere, die Gewährleistung betreffende Angaben unrichtig waren, so behält sich FRABRE vor, eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen.

§15 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung 2016/679), einzuhalten, wenn sie personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei verarbeiten. Die für das Rechtsgeschäft notwendigen Firmen- oder Personendaten werden elektronisch erfasst und verarbeitet. FRABRE wird gem. DSGVO die Daten nicht für Profiling nutzen. Wir treffen umfangreiche organisatorische und technische Maßnahmen um Ihre Daten vor Diebstahl, Missbrauch, Beschädigung, Manipulation oder Verlust zu schützen.

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch FRABRE als „datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ siehe unsere globale FRABRE Datenschutzerklärung hier: https://frabre.at/datenschutz

§16 Sonstiges

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen oder unvoll-ständigen Bestimmung möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Für sämtliche Streitigkeiten gilt österreichisches Recht.

Stand: Mai 2022

Betriebsurlaub

07.09 bis 15.09.2024

Hilfe für Vertragskunden mit IT-Notfall durch unsere Urlaubsvertretung unter der Notfallhotline

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